Satzung des Kreisverbands

Hier findest du die Satzung des Kreisverbands Wittmund von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fassung vom April 2010. Eine Überarbeitung ist geplant – wir halten dich hier auf dem Laufenden.

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Satzung des Kreisverbandes Wittmund

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Wittmund“. Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne, KV Wittmund“.
  2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Esens.
  3. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Wittmund.

§ 2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

Aufnahme und Austritt von Mitgliedern sind geregelt in der jeweils gültigen Fassung der §§ 2 und 3 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV Niedersachsen (im folgenden SLVNS).

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder sind geregelt in der jeweils gültigen Fassung des § 4 SLVNS.

§ 4 Gliederung in Ortsverbände

  1. Für die Gliederung des Kreisverbands in Ortsverbände gelten die §§ 7 und 8 der SLVNS.
  2. Ein Ortsverband kann Rechte und Pflichten, die sich aus der Kassenführung ergeben, auf den Kreisverband übertragen. Er bringt eine solche Übertragung insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass er keine/n KassiererIn wählt.

§ 5 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen werden.
  3. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einberufung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands.
  5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. An Mitgliederversammlungen können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens von einem Mitglied des Vorstands sowie einem weiteren Mitglied des Kreisverbands zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet ihr jährlich Bericht. Er vertritt den Kreisverband nach außen und, soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktion.
  2. Er besteht aus drei Mitgliedern: der/dem SprecherIn, ihrer/seiner StellvertreterIn und der/dem KassiererIn. Er kann durch Beisitzer erweitert werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die/der KassiererIn wird in einer separaten Wahl gewählt.
  4. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Kreisverband oder Kreistagsfraktion stehen.
  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter SprecherIn und/oder StellvertreterIn, anwesend ist.
  8. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des SprecherIn.

§ 8 Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen

  1. BewerberInnen für Wahllisten bei Kommunalwahlen sowie ihre Reihenfolge sind von den Mitgliedern des Kreisverbands in geheimer Abstimmung zu ermitteln (vgl. § 24 NKWG und § 30 NKWO).
  2. Diese Wahllisten sind möglichst alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen.

§ 9 Beitrags- und Kassenordnung

Der/dem KassiererIn obliegt die Kassenführung für den Kreisverband. Einzelheiten hierzu regelt die Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, LV Niedersachsen, die Bestandteil der SLVNS ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit Angelegenheiten des Kreisverbandes in dieser Satzung nicht geregelt (z. B. Ordnungsmaßnahmen, Urabstimmung) oder rechtsunwirksam sind, gelten die Bestimmungen der SLVNS entsprechend. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.

Esens, im April 2010

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